Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie
- bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind
- und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.
Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.
Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.
Wenn Sie nicht schwerbehindert und vor 1951 geboren sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag, ob Sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.
Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Das für Sie maßgebende Lebensalter, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter Jahr | auf Alter Monat | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Monat |
|---|---|---|---|---|---|
| 1952 Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
| 1952 Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
| 1952 März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
| 1952 April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4 |
| 1952 Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5 |
| 1952 Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
| 1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
| 1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
| 1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9 |
| 1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10 |
| 1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11 |
| 1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
| 1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
| 1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4 |
| 1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
| 1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
| 1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10 |
| 1964 | 24 | 65 | 0 | 62 | 0 |
Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 65 Jahren. Sie können diese Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 62 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.
Wartezeit
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
- Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
- Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).
Vertrauensschutzregelungen
- Sind Sie vor dem 17.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht, so genießen Sie Vertrauensschutz und sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.
- Sind Sie vor dem 1.1.1955 geboren, waren am 1.1.2007 schwerbehindert und haben vor dem 1.1.2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, besteht Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 Prozent möglich. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind, am 1.1.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
01.10.2010









